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Allgemeine Geschäftsbedingungen der k+k information services GmbH
für die Bereiche Technische Dokumentation und Consulting
Stand: 22.02.2007

Download: AGB_2007_02_22_V01.pdf


1. Geltungsbereich

Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“ genannt) und k+k information services GmbH (nachfolgend „kuk-is“ genannt) regeln sich nach den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss allgemeiner Geschäftsbedingungen und sonstiger Vertragsbedingungen des Kunden, soweit kuk-is solchen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1 Nur schriftlich abgegebene Angebote sind verbindlich. Die Annahme des Angebots durch den Kunden bedarf der Schriftform. Der Kunde erhält nach Eingang seiner schriftlichen Bestellung bzw. seines Auftrags eine schriftliche Auftragsbestätigung von kuk-is.

2.2 Bei Annahme des Angebots nach Ablauf der im Angebot genannten Bindefrist behält kuk-is sich das Recht vor, eine Preisanpassung gemäß der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen kuk-is Preislisten sowie eine Anpassung der im Angebot genannten Termine vorzunehmen. Grundlage für die Neuterminierung ist die aktuelle und geplante Auftragsauslastung bei kuk-is. Die Annahme des Angebots nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gilt als neuer Antrag und muss von kuk-is schriftlich bestätigt werden.

2.3 Soweit kuk-is aufgrund besonderer Rahmenbedingungen die Leistungserbringung bereits aufgrund einer mündlichen Beauftragung aufgenommen hat, behält sich kuk-is das Recht vor, die Leistungserbringung zu beenden, falls 8 Wochen nach Eingang des Angebots kein schriftlicher Auftrag bzw. keine schriftliche Bestellung durch den Kunden vorliegt.

2.4 Inhalt und Umfang des Auftrags sowie Höhe und Fälligkeit der Vergütung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und dem zugrunde liegenden Angebot.

2.5 Änderungen und Ergänzungen der Vertragsleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. kuk-is behält sich vor, dem Kunden den Aufwand zur Prüfung von Änderungswünschen sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen in Rechnung zu stellen.

2.6 Haben sich die Vertragsparteien auf eine Änderung oder Ergänzung der Vertragsleistungen von kuk-is geeinigt, ohne die Vergütung zu fixieren, und führt die Änderung oder Ergänzung zu einer Erhöhung des Aufwandes oder zu einer Gefährdung der vertraglichen Termine, kann kuk-is eine angemessene Erhöhung der Vergütung bzw. Verschiebung der Termine verlangen.

2.7 An Angeboten (einschließlich beigefügter Angebotsunterlagen), Kostenvoranschlägen und Prototypen behält sich kuk-is die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Dokumente dürfen Dritten, auch Konzerngesellschaften, nur nach vorheriger Zustimmung durch kuk-is zugänglich gemacht werden.

3. Leistungsumfang

3.1 Der Inhalt der Leistungen der kuk-is ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Leistungsbeschreibung des zugrunde liegenden Angebots.

3.2 kuk-is wird die vereinbarten Leistungen mit gebotener Sorgfalt unter Beachtung der Projektziele und unter Einsatz branchenüblicher Kenntnisse und Fähigkeiten erbringen. Technische oder sonstige Normen sind einzuhalten, soweit sie im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind, und zwar in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.

3.3 kuk-is ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Kunden Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. Für Mitarbeiter verbundener Unternehmen, die von kuk-is eingesetzt werden, ist eine Rücksprache mit dem Kunden nicht erforderlich.

4. Liefer- und Leistungsfristen, höhere Gewalt

4.1 Termine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, Informationen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn kuk-is die Verzögerungen zu vertreten hat.

4.3 Nach Vertragsschluss eintretende Ereignisse höherer Gewalt, die kuk-is die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Streik, Aussperrung und ähnliche Ereignisse, die kuk-is nicht zu vertreten hat. Führt die höhere Gewalt zu einem endgültigen, dauernden, irreparablen Leistungshindernis, ist kuk-is berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und im Falle von Dauerschuldverhältnissen zu kündigen.

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Leistung auf den Kunden über, sobald die Lieferungen zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von kuk-is gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

5.2 Wenn der Versand oder die Abholung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert werden oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5.3 Den aus der Benutzung von Post, Telefon, Telex, Telefax, E-Mail und anderen Übermittlungsarten namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern kuk-is kein grobes Verschulden trifft.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Preise und Vergütung für die von kuk-is erbrachten Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und dem zugrunde liegenden Angebot. Soweit keine andere Währung ausdrücklich genannt ist, verstehen sich alle Preise netto in Euro, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne sonstige Abzüge.

6.2 Soweit nicht im Angebot ausdrücklich anderweitig festgelegt ist, handelt es sich bei Aufwandsangaben um Schätzungen auf Basis der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung kuk-is bekannten Informationen. Über Abweichungen wird kuk-is den Kunden benachrichtigen, sobald sie kuk-is bekannt werden. "Personentage", „Manntage“, "Leistungstage" u.ä. sind Arbeitstage zu je 8 Stunden.

6.3 Dienstvertragliche Leistungen werden zu den in der Auftragsbestätigung und in dem zugrunde liegenden Angebot spezifizierten Tages-, Stunden- bzw. Honorarsätzen nach Aufwand monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt.

6.4 Sofern sich ein Auftrag über eine längere Zeit erstreckt oder hohe finanzielle Vorleistungen von kuk-is erfordert, kann kuk-is bei werkvertraglichen Leistungen angemessene Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt („Meilensteine“) entsprechend dem vertraglich vereinbarten „Meilensteinplan“ verlangen. Soweit kein Meilensteinplan vereinbart ist, gelten für Zahlungen folgende Fälligkeiten:
- 20% nach Auftragserteilung
- 60% in angemessenen Teilzahlungen nach Leistungsfortschritt oder entsprechend dem von kuk-is dokumentierten Stundenaufwand
- 20% nach Lieferung.

6.5 Lizenzpreise werden auf Basis des Herstellerpreises kalkuliert. Sollten sich die Herstellerpreise ändern, behält kuk-is sich das Recht vor, die neuen Preise - nach vorheriger Mitteilung - dem Kunden in Rechnung zu stellen.

6.6 Reisekosten, Spesen, Transport- und Verpackungskosten und sonstige Kosten, die mit der Erbringung von Dienstleistungen anfallen, werden, soweit im kuk-is-Angebot nichts anderes spezifiziert worden ist, zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt. Hierfür gelten folgende Konditionen:
- Tagegeld gem. den steuerlichen Pauschalsätzen
- Übernachtung auf Nachweis
- Fahrtkosten:
- Deutsche Bahn AG: 2. Klasse
- Flugzeug:
- innereuropäisch - Econonomy Class
- interkontinental - Business Class
- Pkw: 0,40 EUR/km
- Mietwagen: Langstrecke (>200km) –FDMR (SIPP-Code)
- Mietwagen: Kurzstrecke (<200km) –CLMR (SIPP-Code)

6.7 Der Kunde zahlt die in Rechnung gestellten Beträge netto innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum frei Zahlstelle von kuk-is.

6.8 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist kuk-is berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Falls kuk-is in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs gefährdet kann kuk-is Vorauszahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen sowie die Weiterarbeit an den noch laufenden Aufträgen einstellen oder von angemessenen Vorauszahlungen abhängig machen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz verzugsbegründeter Mahnung keine Zahlung leistet.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

7.1 Der Kunde kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

7..2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruhen die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1 Der Kunde wird zusätzlich zu den im Vertrag spezifizierten Mitwirkungspflichten generell alle Voraussetzungen schaffen, die für die Leistungserbringung durch kuk-is erforderlich sind. Der Kunde wird die von ihm beizustellenden Lieferungen und Leistungen zu den vertraglich festgelegten Terminen erbringen. Sind Termine nicht festgelegt, wird der Kunde seine Beistellungen so rechtzeitig leisten, dass kuk-is die vereinbarten Leistungstermine einhalten kann.

8.2 Der Kunde wird bei Bedarf insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten, Arbeitsplätze, elektrischen Anschlusspunkte und sonstige Infrastruktur zeitgerecht zur Verfügung stellen und kuk-is ungehinderten Zugang zum Standort und zu den Systemen verschaffen. Sämtliche Informationen und Unterlagen, die für die Leistungserbringung durch kuk-is relevant sind oder sein könnten, wird der Kunde unaufgefordert und unverzüglich in der von kuk-is geforderten Form an diese weitergeben.

8.3 Der Kunde stellt ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und Auskunftspersonen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zur Verfügung und benennt einen Projektleiter als Ansprechpartner.

8.4 Der Kunde wird ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und -inhalt zeitgerecht treffen und kuk-is schriftlich mitteilen. Der Kunde wird von ihm ggf. beauftragten Dritten entsprechende Verpflichtungen auferlegen und ist für deren Einhaltung allein verantwortlich.

8.5 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.

8.6 Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Soweit nicht eine längere Verzögerung konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung mindestens um den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen oder verspäteten Erfüllung der Mitwirkungspflichten vergeht. kuk-is kann hierdurch verursachten Mehraufwand und alle daraus resultierenden Mehrkosten vom Kunden ersetzt verlangen.

8.7 Falls der Kunde mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug kommt, ist kuk-is ferner berechtigt, dem Kunden zur Nachholung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass sie den Vertrag kündigt, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Wenn die Mitwirkungshandlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, gilt der Vertrag als aufgehoben. In diesem Falle kann kuk-is einen ihrer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht eingeschlossenen Auslagen sowie eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine weitergehende Haftung des Kunden wegen Verschuldens bleibt unberührt.

9. Urheber- und Nutzungsrechte

9.1 Die kuk-is erteilten Aufträge, insbesondere Beratungsverträge, sind Dienstverträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit das Schaffen eines Werks vereinbart ist, schuldet kuk-is das in Auftrag gegebene Werk sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk nach Maßgabe des Urheberrechts.

9.2 Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt kuk-is dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an dem von kuk-is erbrachten Werk ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht bezieht sich auf sämtliche Unterlagen und Materialien, die dem Kunden als Bestandteil des Werkes überlassen wurden (nachstehend „lizenzierte Materialien“). Hierzu gehören z.B. Projektunterlagen, organisatorische Unterlagen sowie enthaltene Fotografien, grafische Darstellungen und technische Zeichnungen.

9.3 Der Kunde ist berechtigt, die lizenzierten Materialien in seinem Geschäftsbetrieb nur für eigene interne Geschäftszwecke im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Das Recht zur Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung ist auf den jeweiligen vertraglich spezifizierten Leistungs¬gegenstand, den dort genannten Typ oder die dort erwähnte Serie beschränkt. Der Kunde ist ferner berechtigt, die Unterlagen, die ihm als Bestandteil des Werkes überlassenen wurden, einschließlich überlassener Datenträger in dem hierfür erforderlichen Umfang - sowie zum Zweck der Datensicherung - zu kopieren oder zu dekompilieren. Der Kunde wird die Ausübung der eingeräumten Rechte durch sein Personal mit geeigneten Mitteln kontrollieren.

9.4 Änderungen des Werkes durch den Kunden bedürfen der Zustimmung von kuk-is. Ferner kann der Kunde nur mit Zustimmung von kuk-is das Nutzungsrechte ganz oder teilweise an Dritte abtreten oder durch Dritte ausüben lassen.

9.5 kuk-is haftet nicht für Schäden, die durch die Vervielfältigung und Verbreitung eines durch den Kunden oder einen Dritten veränderten Werkes entstehen.

9.6 kuk-is versichert, dass sie allein berechtigt ist, über das Urheberrecht an den von ihr erstellten Werken zu verfügen und bisher keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehende Verfügungen getroffen hat. Gehören zu den Werken Abbildungen, Fotografien, grafische Darstellungen und technische Zeichnungen, so liefert kuk-is für den Fall, dass hieran Rechte Dritter bestehen, dem Kunden die entsprechenden Quellennachweise, so dass dieser sich um den Rechtserwerb bemühen kann. kuk-is liefert geeigneten Ersatz, wenn der Rechtserwerb nicht oder nur unter ungewöhnlichen Schwierigkeiten oder Kosten möglich ist.

9.7 An den im Rahmen von Projekten der kuk-is gelieferten Programmen und zugehörigen Dokumenten erhält der Auftraggeber ein Nutzungsrecht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nach Maßgabe der der jeweiligen Software zu Grunde liegenden Überlassungsbestimmungen.

9.8 Die Parteien räumen sich gegenseitig das nicht ausschließliche Recht ein, bei der jeweils anderen Partei bestehendes geistiges Eigentum insoweit zu nutzen, als es für die Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen der Leistungserbringung im Projekt erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere die Einräumung von Nutzungsrechten an beim Kunden bestehenden Anlagen, Produkten und Anwendungsprogrammen sowie Patenten.

10. Abnahme

10.1 Sofern kuk-is Leistungen erbringt, die sich nach Werkvertragsrecht richten, erfolgt die Abnahme gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

10.2 Gegenstand einer Abnahme sind nur Werkleistungen von kuk-is, nicht jedoch bloße Warenlieferungen oder dienstvertragliche Leistungen. Die Abnahme ist schriftlich zu erklären. kuk-is stellt hierfür ein Abnahmeprotokoll zur Verfügung.

10.3 Zu Beginn der Durchführung von Leistungen mit werkvertraglicher Verantwortung von kuk-is werden die Parteien einvernehmlich ein Abnahmekonzept und Abnahmekriterien auf Basis der vertraglich vereinbarten Spezifikation festlegen. kuk-is ist berechtigt, an den Abnahmetests teilzunehmen. Im Rahmen von Abnahmetests festgestellte Fehler werden in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert, welches von beiden Parteien unterzeichnet wird. Die Parteien vereinbaren einvernehmlich, in welchem Zeitraum die Fehler zu beheben sind.

10.4 Sollten Abnahmetests nicht erforderlich bzw. nicht vereinbart worden sein, wird kuk-is nach Abschluss der Arbeiten dem Kunden das versprochene Werk zur Abnahme übergeben. Grundlage für die Abnahme ist dann die vertraglich vereinbarte Spezifikation. Der Kunde ist verpflichtet nach Erhalt des Werks eine Prüfung durchzuführen und die Abnahme schriftlich zur erklären oder mitzuteilen, welche Nachbesserungen erforderlich sind. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung zu erklären.

10.5 Das Werk ist vertragsmäßig hergestellt, wenn es in allen wesentlichen Punkten der vertraglichen Spezifikation entspricht. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und werden von kuk-is binnen angemessener Frist beseitigt.

10.6 Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde:
- die Lieferungen oder einen Teil davon in Betrieb oder kommerzielle Nutzung nimmt oder
- die Abnahme nicht spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach erfolgreichem Abnahmetest bzw. - falls keine Tests durchgeführt werden - nach Übergabe des versprochenen Werks, erklärt oder Gründe für die Verweigerung der Abnahme mitteilt.

11. Annahmeverzug

Kommt der Kunde mit der Annahme von Dienstleistungen von kuk-is in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert er die ihm obliegende Mitwirkung, so kann kuk-is für die in Folge dessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. kuk-is lässt sich solche Aufwendungen anrechnen, von denen der Kunde nachweist, dass kuk-is sie eingespart hat. Darüber hinaus wird kuk-is durch die freiwerdenden Kapazitäten mögliche Dienstleistungen gegenüber Dritten erbringen und auf den Anspruch gemäß Satz 1 anrechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der kuk-is bleiben unberührt.

12. Gewährleistung

12.1 Sollte kuk-is Leistungen erbringen, die sich nach Kauf- oder Werkvertragsrecht richten, leistet kuk-is nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

12.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme. Für Werkleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit erfolgreicher Abnahme zu laufen, im Übrigen mit Ablieferung der Ware. Für abgenommene Teilleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Erklärung der jeweiligen Teilabnahme.

12.3 Der Kunde wird kuk-is Mängel gemäß § 377 HGB binnen 7 Tagen ab Übergabe bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung des Mangels schriftlich mitteilen. Der Mitteilung ist eine konkrete und detaillierte Fehlerbeschreibung beizufügen. Der Kunde stellt kuk-is auf Anforderung im zumutbaren Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die kuk-is die Beurteilung und Beseitigung eines Fehlers ermöglichen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter kuk-is zum Zwecke der Mangelerkennung umfassend Auskunft erteilen. Bei Versäumung der Rügefristen kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht mehr in Betracht. Die Verpflichtungen aus den §§ 377, 378 HGB werden hierdurch nicht berührt.

12.4 Zunächst ist kuk-is Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

12.5 Zur Mangelbeseitigung kann kuk-is nach eigener Wahl neue, umgearbeitete, überholte oder wieder instand gesetzte Produkte oder Teile verwenden. kuk-is entscheidet darüber, ob sie die Nachbesserung vor Ort oder an anderer Stelle durchführen will.

12.6 Sofern nach Behebung des Mangels nicht nachgewiesen ist, dass der Mangel unter die Gewährleistung von kuk-is fällt, ist kuk-is berechtigt, dem Kunden ihren Aufwand mit den geltenden Leistungssätzen in Rechnung zu stellen.

12.7 kuk-is trifft keine Gewährleistung für Mängel, die auf mangelhafter Mitwirkung des Kunden oder auf Fehlern von Hardware, Netzwerk oder Software Dritter beruhen oder auf deren unzureichende Verfügbarkeit, Funktionalität oder Performance zurückzuführen sind.

12.8 Für Produkte, die von Dritten hergestellt und von kuk-is an den Kunden geliefert worden sind, besteht eine Gewährleistungspflicht von kuk-is nur in dem vom Dritthersteller kuk-is gewährten Umfang. kuk-is wird entsprechende Gewährleistungsvereinbarungen mit den Dritten dem Kunden auf Anfrage offen legen.

13. Haftung, Schadensersatz

13.1 kuk-is haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung von kuk-is steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

13.2 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie bei Vorsatz und Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 250.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist kuk-is verpflichtet, dem Kunden eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei kuk-is ihre Vergütung entsprechend anpassen kann. kuk-is haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Kunden.

13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen kuk-is verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennenmüssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist.

14. Haftung bei Verletzen von Rechten Dritter

kuk-is haftet nicht für die Rechtmäßigkeit der Nutzung der vom Kunden an kuk-is übergebenden Unterlagen, Know-how und sonstigen Informationen. kuk-is ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Sollte kuk-is aufgrund der Nutzung solcher Unterlagen, Know-how oder sonstigen Informationen von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Kunde kuk-is von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1 Die Liefergegenstände bleiben Eigentum der kuk-is bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Vergütungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis sowie sonstiger ggf. bestehender Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.

15.2 Das Nutzungsrecht an den Lieferungen der kuk-is geht erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung an den Auftraggeber über. Während des bestehen des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Liefergegenstände untersagt und deren Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswerts bereits jetzt an die kuk-is abgetreten werden.

15.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in den vom Eigentumsvorbehalt umfassten Liefergegenstand hat der Kunde kuk-is unverzüglich zu benachrichtigen.

15.4 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist kuk-is nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden zur Leistung gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet. Nach vorheriger Androhung mit angemessener Frist ist kuk-is berechtigt, den Liefergegenstand unter Verrechnung auf die vereinbarte Vergütung freihändig zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Kunde.

16. Vertragsbeendigung bei Dauerschuldverhältnissen

16.1 Soweit der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellt, ist er ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres kündbar. Die Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund für kuk-is liegt insbesondere vor, wenn der Kunde gegen die in Ziffer 6 und Ziffer 8 beschriebenen Pflichten verstößt. Das Recht auf Schadensersatz bleibt unberührt.

16.2 Im Falle einer Kündigung durch eine der Parteien sind alle von kuk-is bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen unter Anwendung der vereinbarten Preise zu vergüten, zuzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen.

17. Geheimhaltung, Veröffentlichungen

17.1 Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

17.2 Nicht geheimhaltungsbedürftig für eine Partei sind Informationen oder Unterlagen, bei denen die Partei nachweisen kann, dass sie entweder
- allgemein zugänglich sind oder waren, oder
- unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen einer anderen Partei entwickelt wurden, oder
- von der Partei von einem Dritten, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war, erworben wurden, oder
- ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren.

17.3 Gegebenenfalls kann auf Anforderung des Kunden eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure-Agreement) abgeschlossen werden, die über die Ziffern 17.1 bis 17.2 hinausgehende Geheimhaltungspflichten regelt.

17.4 Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei erlaubt. kuk-is ist jedoch berechtigt, den Namen des Kunden, dessen Marke und Logo sowie Informationen über das Projekt unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.

18. Treuepflicht

18.1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

18.2 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit zu unterlassen.

18.3 Der Kunde verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Auftragnehmers diesem unverzüglich mitzuteilen.

19. Datenschutz

kuk-is weist darauf hin, dass personenbezogene Daten nur für die Vertragsanbahnung, -abschluss oder -erfüllung gespeichert werden. Eine Weitergabe von erhobenen Daten erfolgt nur, wenn dies für die Vertragsanbahnung oder -durchführung erforderlich ist. kuk-is nutzt die persönlichen Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen oder wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Verpflichtungen beider Parteien aus diesem Vertrag ist Fellbach. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.

21.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.

 
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